Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen kann eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen ergehen. Polizeiliche Vorladungen sind jedoch weder für den Beschuldigten, noch für Zeugen oder andere Beteiligte verpflichtend. Es besteht weder die Pflicht zu erscheinen, noch muss der Termin mit einer Begründung abgesagt werden. Das Versäumnis der polizeilichen Vorladung zieht keine rechtlichen Konsequenzen nach sich. Sind die Aussagen jedoch für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung, so können Staatsanwaltschaft oder Strafrichter eine Vorladung erlassen, wenn die polizeiliche Vorladung ignoriert wurde.

Wird eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Richter angeordnet, so besteht die Pflicht, den genannten Termin wahrzunehmen. Kann der Termin aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden, so ist eine Absage mit Begründung erforderlich. Wird eine solche Vorladung ignoriert, dann drohen Konsequenzen, wie z.B. Festnahme und Vorführung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Richter.

Die polizeiliche Vorladung wird in der Regel als Schreiben zugestellt, in dem aufgeführt ist, ob die Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge erfolgt, welche Straftat zugrunde liegt und gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet. Die Vernehmung durch die Polizei stellt keine zwingende Pflicht dar, Angaben zum Geschehen zu machen. Die Rechtsbelehrung auf das Aussageverweigerungsrecht muss erfolgt sein.