Der Kündigungsschutz ist gesetzlich geregelt und schützt den Arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim dafür zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hier ist allerdings die Klagefrist von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung zu beachten, ansonsten wird die Kündigung wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Klageerhebung nach Fristablauf möglich.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist rechtlich nicht zulässig und somit unwirksam. Oft muss allerdings erst der Sachverhalt durch das Gericht genau geprüft werden, um festzustellen, ob eine sozial ungerechtfertigte Kündigung tatsächlich vorliegt.

(Fachanwalt strafrecht freiburg)