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Das Landessozialgericht ist für Berufungs- und Beschwerdeverfahren zuständig, die sich auf das Sozialrecht beziehen. Innerhalb der Gerichtsbarkeit wird in Instanzen unterschieden. Die erste Instanz für sozialrechtliche Angelegenheiten ist das Sozialgericht. Wird gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung oder Beschwerde eingelegt, dann ist das Landessozialgericht als mittlere Instanz der nächste Weg.

Welche Angelegenheiten vor dem Landessozialgericht verhandelt werden, ergibt sich aus § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dazu gehören u.a. Berufungs- und Beschwerdeverfahren zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen, zur Arbeitsförderung oder zur Feststellung von Behinderungen.

In Deutschland besteht entweder in den einzelnen Bundesländern jeweils ein Landessozialgericht oder mehrere Bundesländer haben ein zuständiges Landessozialgericht gebildet, wie z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.