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Der Rechtsanwalt ist der „typische“ Rechtsbeistand, der seine Mandanten in Rechtsangelegenheiten berät und vertritt. Aber auch andere Personen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen und nach dem Rechtdienstleistungsgesetz bei der zuständigen Stelle registriert sind, können in gesetzlich genau festgelegten Bereichen als Rechtsbeistand tätig werden.

Das nicht mehr gültige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bildete die Grundlage für die ehemalige Berufsbezeichnung Rechtsbeistand für Personen, die mit beschränkter Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgen konnten. Abgelöst wurde dieses Gesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und begründet damit auch die neue Berufsbezeichnung „Rechtsdienstleister“.  Zu den Rechtsdienstleistungen zählen z.B. die Rentenberatung oder Inkassodienstleistungen.