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Leben Ehepartner in Trennung, so kann sich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für einen Ehepartner ergeben, solange noch kein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss ergangen ist und wenn die Voraussetzungen für das Getrenntleben eindeutig gegeben sind. Das bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten wird. Eine räumliche Trennung ist für das Getrenntleben und den Anspruch auf den Trennungsunterhalt nicht erforderlich.

Der Umfang des Trennungsunterhaltes bestimmt sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Vom Bruttoeinkommen werden festgelegte Abzüge vorgenommen, wobei ein ggf. zu leistender Kindesunterhalt ebenfalls berücksichtigt wird, da dieser immer vorrangig ist.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn beide Ehepartner kinderlos und die Einkommensverhältnisse gleich hoch sind, wenn die eheliche Gemeinschaft nur kurz angedauert hat, bei einer Verwirkung und nach dem ersten Trennungsjahr, wenn der Unterhaltsempfänger in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Rechtssprechung zeigt hier weitere Fallmöglichkeiten auf.