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Die Untersuchungshaft ist eine sichernde Maßnahme in einem Ermittlungsverfahren, wenn ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Dabei müssen die folgenden Haftgründe vorliegen, damit der Richter die Untersuchungshaft anordnen kann: Flucht oder Verstecken, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

Die Untersuchungshaft kann nicht unendlich lange andauern, es besteht eine Obergrenze von sechs Monaten. Der Vollzug, die Inhaftierung des Beschuldigten, erfolgt in einer Justizvollzugsanstalt, in der Regel in Einzelhaft. Unter bestimmten Voraussetzungen und gegen Auflagen kann der Vollzug der Untersuchungshaft ausgesetzt werden, z.B. durch die Zahlung einer Kaution. Der Untersuchungshaftbefehl bleibt weiterhin bestehen.

Ebenfalls als Untersuchungshaft wird das Vorführen des Angeklagten zu einer Hauptverhandlung bezeichnet, wenn er einem ersten Hauptverhandlungstermin unentschuldigt und ohne dringlichen Grund ferngeblieben ist. Die Verhaftung erfolgt am Tag der neuen Hauptverhandlung.