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Wird eine Ehe geschieden, so wird gleichzeitig ein Versorgungsausgleich durchgeführt, der sich auf die Rentenanwartschaften der Eheleute bezieht. Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt. Demnach erhält jeder Ehepartner die Hälfte der Rentenansprüche des anderen Ehepartners, die dieser während der Ehezeit erworben hat. Die Ehezeit umfasst dabei den Zeitraum vom Ersten des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Neben den Anwartschaften auf die gesetzliche Altersrente, werden auch die Anwartschaften auf Betriebsrente, private Lebensversicherungen und Beamtenversorgung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Zuständig für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist das Familiengericht, das auch die Höhe der Rentenansprüche ermittelt. Dazu ist von den Eheleuten zuvor der so genannte „V 1-Bogen“ auszufüllen.