Aus der Hautpflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ergibt sich für den Arbeitgeber der Anspruch auf die Erfüllung der Arbeitspflicht. Die Arbeit ist dabei zu richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der geeigneten Art und Weise, gemäß den Vertragsbedingungen, zu leisten. Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in gefordertem Maße, stört maßgeblich den Betriebsablauf oder verhält sich anderweitig vertragswidrig, so hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen. Er kann auch eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn dafür gravierende Gründe, wie z.B. Diebstahl oder Gefährdung, vorliegen.

Der Arbeitgeber verfügt über das Weisungsrecht, auch als Direktionsrecht bezeichnet, gegenüber dem Arbeitnehmer und kann ihm, gemäß den vertraglichen Bedingungen, Anweisungen zur Arbeitsausführung erteilen. Dieses Weisungsrecht ist ganz oder teilweise auch auf Vorgesetze des Arbeitnehmers übertragbar.