Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist die betreffende Person nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr geeignet. Das ist vor allen Dingen bei schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung der Fall. Dazu zählen Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit am Steuer, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Vollrausch. Auch wenn die Eintragung im Zentralverkehrsregister in Flensburg 18 Punkte aufweist, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Neben dem Einzug der Fahrerlaubnis und des Führerscheins, wird eine Sperrfrist verhängt. Ist diese verstrichen, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird erneut überprüft. Je nach Sachlage, kann die medizinisch-psychologische Untersuchung, besser bekannt als MPU, gefordert werden. In besonders schweren Fällen ist der Fahrerlaubnisentzug auch lebenslänglich. Sind mehr als zwei Jahre nach Einzug der Fahrerlaubnis vergangen, ist die Fahrprüfung erneut abzulegen.

Der Fahrerlaubnisentzug unterscheidet sich vom Fahrverbot grundsätzlich. Hier wird die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht aberkannt, der Führerschein muss dennoch bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Nach Ablauf des Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein wieder zurück.