Die gesetzliche Krankenversicherung als Teil der deutschen Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, wenn das Jahresarbeitsentgelt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Die gesetzliche Krankenversicherung garantiert die Grundversorgung im Krankheitsfall, aber auch die Gesunderhaltung und die Linderung von Krankheitsbeschwerden gehören zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgelistet.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt ihn zusammen mit seinem Anteil an die Krankenkasse ab. Gesetzlich Versicherte sind in der Wahl der Krankenkasse frei, meistens wird diese Wahl jedoch auch maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis begründet (z.B. Innungskrankenkasse oder Techniker Krankenkasse). Gesetzlich Krankenversicherte zahlen bei Medikamenten, Heilbehandlungen, Krankenhausaufenthalten und anderen, gesundheitlichen Verordnungen einen festgelegten Eigenanteil, auch Zuzahlung genannt. Je nach finanzieller Situation, kann jedoch bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen gestellt werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch die freiwillige Versicherung für bestimmte Personengruppen möglich. Dazu gehören Freiberufler und Selbstständige, die Beitragsbemessung gestaltet sich hier jedoch anders, als bei gesetzlich Pflichtversicherten.