Für die Vernehmung von Beschuldigten existieren Vorschriften und Regeln, die in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt sind. Die Aussagen, die ein Beschuldigter in der Vernehmung macht, können als Personenbeweis verwertet werden. Zu Beginn der Vernehmung wird der Beschuldigte über seine Rechte belehrt (§ 136 StPO). Er hat ein Aussageverweigerungsrecht und kann die Vernehmung auch in Anwesendheit eines Strafverteidigers durchführen lassen, wobei dieser das Wort führt.
Der Beschuldigte hat in der Vernehmung die Möglichkeit, Verdachtsmomente zu beseitigen und kann einen Beweisantrag stellen. Verpflichtet ist er zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Personalien. In der Befragung dürfen keine Drohungen oder Vorteilsversprechungen von Seiten der Strafverfolgungsbehörde zum Einsatz kommen, um den Beschuldigten zu einer Aussage zu bewegen. Verbotene Vernehmungsmethoden sind nach § 136 Strafprozessordnung (StPO) z.B. Misshandlung, Quälerei oder die Verabreichung von Mitteln.