Zeugen, die zu einem Tathergang oder zu relevanten Sachverhalten einer Straftat Aussagen machen können oder sollen, dürfen sich einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zur Seite nehmen. Er hat jedoch nicht die gleichen Rechte, wie z.B. der Strafverteidiger des Angeklagten. Akteneinsicht oder Antragsstellung sind ihm nicht gestattet. Er steht dem Zeugen, wie der Name schon sagt, lediglich bei und kann für ihn bei der Vernehmung sprechen.

Der Zeugenbeistand kann allerdings verwehrt werden, wenn sich herausstellt, dass dieser den Prozess der Beweisaufnahme erschwert oder behindert. Die Kosten für den Zeugenbeistand werden vom Zeugen selbst übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen und wenn die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt, wird ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand auf Staatskosten bestellt.