Der Einzug der Fahrerlaubnis ergibt sich im Wesentlichen aus § 69 Strafgesetzbuch. Wer ein Kraftfahrzeug führt und in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Tat begeht, dem droht der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn festgestellt wird, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist.  Als rechtswidrig werden hier die Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit am Steuer, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vollrausch angegeben. Der Führerschein wird von der Behörde, die ihn ausgestellt hat, eingezogen. Die Sperrfrist ergibt sich aus der Schwere der Tat. Zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss ein neuer Antrag bei der zuständigen Verkehrsstelle gestellt werden. Wird die Fahrerlaubnis eingezogen, besteht automatisch ein Fahrverbot.