Der Termin der Hauptverhandlung wird durch entsprechende, schriftliche Ladung der Beteiligten in einem Strafprozess bekannt gegeben. Dieser Ladung ist grundsätzlich Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, so ergeben sich daraus Folgen, wie z.B. Bußgeld, richterliche Vorführung oder Versäumnisurteil. Kann einer der Beteiligten den Termin der Hauptverhandlung aus unverschuldeten Gründen nicht wahrnehmen, so ist das Gericht unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Verhinderungsgründe sind glaubhaft zu machen, evtl. werden Belege für den Hinderungsgrund, wie z.B. ein ärztliches Attest, gefordert. Das Gericht entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein Hauptverhandlungstermin kann nur aus erheblichen Gründen (§ 227 ZPO) verschoben werden.

In der Hauptverhandlung sind Richter, Staatsanwaltschaft, Angeklagter, Strafverteidiger des Angeklagten sowie weitere, am Verfahren Beteiligte anwesend. Die Hauptverhandlung ist öffentlich. und dient zur Klärung des Sachverhalts und der Schuldfrage, dazu wird auch eine Beweisaufnahme am Termin der Hauptverhandlung durchgeführt. Zum Abschluss der Hauptverhandlung wird ein Urteil verkündet. Der Ablauf der Hauptverhandlung ist in der Strafprozessordnung (StPO) §§ 243 ff. geregelt.