Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, bereits in der Trennungsphase anwaltlichen Rat einzuholen. Auch wenn in dieser Situation die psychische Belastung nicht ganz unerheblich ist, kann durch eine juristische Beratung die bevorstehende Scheidung anhand der Rechtslage erläutert werden und dadurch möglicherweise Konflikte sowie kostspielige Gerichtsstreitigkeiten vermieden werden.
In dieser schwierigen und vor allem emotional sehr belastenden Situation unterstützte ich Sie juristisch unter anderem in folgenden Angelegenheiten:
1. Trennungsunterhalt
Der sog. Trennungsunterhalt wird ab dem Beginn des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet.
Für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts ist also ein „ Getrenntleben“ erforderlich.
Wann liegt ein Getrenntleben vor?
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt( § 1567 BGB)
Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich.
2. Nachehelichen Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt wird ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch? Wie lange muss ich Unterhalt zahlen? Besteht die Verpflichtung, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen? Was passiert mit meinem Lebensstandard?
3. Kindesunterhalt
Die Frage des Kindesunterhalts ist oftmals bei einer Scheidung ein Streitpunkt.
Der Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle verankert.
Wer ist jedoch unterhaltspflichtig? Wie hoch ist der Unterhalt? Was wird angerechnet?
Wann endet die Unterhaltspflicht? Bis welche Altersgrenze besteht die Unterhaltsverpflichtung?
Der Unterhaltsverpflichtete zahlt keinen Kindesunterhalt. Kann ich staatliche Leistungen beantragen.
4. Sorgerecht/ Umgangsrecht Kinder
Bei einer Trennung bzw. einer Scheidung steht im Focus der Eheleute oft die Frage, wo die Kinder von nun an leben werden. Insofern ist die Frage des Sorgerechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des Umgangsrechts zu regeln.
Der zentrale Streitpunkt ist hierbei das Sorgerecht.
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Nach der heutigen Gesetzeslage wird die Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt.
Auch das Scheidungsverfahren ändert nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Soweit einer der Eheleute
das alleinige Sorgerecht begehrt, muss dies beim Familiengericht gesondert beantragt werden.
Das Sorgerecht ist strikt vom Umgangsrecht zu trennen.
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
5. Zugewinnausgleich
Soweit die Eheleute keine anderweitige Regelung(Ehevertrag) geschlossen haben, greift der gesetzliche Güterstand, nämlich die Zugewinngemeinschaft, ein.
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen grundsätzlich ausgeglichen.
6. Wohnung
Was geschieht mit der ehelichen Eigentumswohnung oder dem Haus? Muss die Immobilie verkauft werden?
7. Hausrat
Wem steht der Hausrat zu, wenn es zu einer Trennung und Scheidung kommt? Was passiert mit dem PKW?
8. Versorgungsausgleich
Das Institut des Versorgungsausgleichs regelt die Aufteilung von während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung.
9. Türkisches Familienrecht
Der zentrale Punkt bei internationalen Scheidungsverfahren ist die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Es ist daher stets zu prüfen, ob das türkische Recht oder das deutsche Recht zur Anwendung gelangt.
Bei Eheleuten mit türkischer Staatsangerhörigkeit wird das Scheidungsverfahren hier beim deutschen Familiengericht grundsätzlich anhand des türkischen Familienrechts, welches im türkischen Zivilgesetzbuch(ZGB) verankert ist, vollzogen.
Auch die Tatsache, dass die Eheleute möglicherweise schon seit langer Zeit in der BRD wohnen, ändert nichts daran.
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten bedarf es stets einer Einzelfallprüfung.
