Laut Gesetz und wenn durch die Ehepartner keine anderweitigen, vertraglichen Regelungen getroffen wurden, leben Eheleute in der so genannten Zugewinngemeinschaft. Alles, was zum Zeitpunkt der Eheschließung an materiellem und finanziellem Vermögen vorhanden ist, wird rechtlich nicht in einen Topf geworfen, sondern nach Zugehörigkeit getrennt. Man spricht hier auch vom Anfangsvermögen. Was beide Ehepartner nun im Laufe der Ehe an Vermögen erwirtschaften, wird ebenfalls nach wie vor dem jeweiligen Ehepartner zugeordnet und bezeichnet den Zugewinn in der Ehe.

Bei einer Scheidung werden die Vermögensverhältnisse beider Ehepartner überprüft, um zu ermitteln, ob ein Zugewinnungsausgleich in Frage kommt. Dazu erfolgt eine Aufrechnung, wie viel die Ehepartner jeweils einzeln an Vermögen während der Ehe angesammelt haben. Übersteigt das Vermögen einer der beiden Ehepartner das des anderen, so ist die Hälfte des Überschusses der Zugewinnungsausgleich.